Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BO-Kraft


Fahrzeuge die der entgeltlichen Personenbeförderung unterliegen
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, kurz BOKraft, ist von grundlegender Bedeutung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer. 

Sie beinhaltet unter anderem Vorschriften zur Ausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge, die zur entgeltlichen Personenbeförderung eingesetzt werden. Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen hierbei den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Die BOKraft regelt somit den Betriebsablauf in einem Verkehrsunternehmen und definiert die Mindestanforderungen (Ausrüstung und Beschaffenheit) für Kraftfahrzeuge im Gelegenheitsverkehr und Linienverkehr/Oberleitungsbusverkehr. 

Als Dienstleistungen im Rahmen der entgeltlichen Personenbeförderungen bitten wir im Auftrag der KÜS an: 

§ 42 BO-Kraft
Ausserordentliche Hauptuntersuchung
Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen. 

§ 41 BO-Kraft
Wiederkehrende Hauptuntersuchung
Bei der wiederkehrenden Hauptuntersuchung nach § 29StVZO ist auch durch den Prüfingenieur festzustellen, ob das Fahrzeug den Anforderungen der BO-Kraft genügt. Die Plakettenzuteilung erfolgt hier nur für ein Jahr. Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen